Gericht (Art. 267 AEUV)
Gerichte sind nach unionsautonomer Bestimmung alle auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten ständigen Spruchkörper, deren Zuständigkeit obligatorisch ist und die dazu berufen sind, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden.
Rechtsprechung & Quellen 3
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EuGHEuGH · 30.06.1966 · C- 61/65Quelle öffnen ↗
- Wegener, in: Calliess/Ruffert, Art. 267 AEUV 6. A. 2022, RdNr. 19-21