Definition · Öffentliches Recht

Gericht (Art. 267 AEUV)

Art. 267 AEUV
Definition

Gerichte sind nach unionsautonomer Bestimmung alle auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten ständigen Spruchkörper, deren Zuständigkeit obligatorisch ist und die dazu berufen sind, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden.

Kontext
Was versteht man im Unionsrecht unter dem Begriff „Gericht“ (Art. 267 AEUV)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Art. 267 AEUV
Rechtsprechung
Quellen
  • Wegener, in: Calliess/Ruffert, Art. 267 AEUV 6. A. 2022, RdNr. 19-21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.