Definition · Öffentliches Recht

Gericht (Art. 100 Abs. 1 GG)

Definition

Ein Gericht i.S.d. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist der erkennende Spruchkörper, der – ausgestattet mit richterlicher Unabhängigkeit – in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist.

Kontext
Was versteht man unter einem „Gericht“ i.S.d. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG? ‌
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1.A. 2021, § 19 RdNr. 16
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021, § 8 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.