Definition · Strafrecht

Gemeingefährlich (§ 211 Abs. 2 StGB)

Definition

Ein Mittel ist dann gemeingefährlich, wenn der Täter ein Medium einsetzt, das in der gegebenen Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er das Ausmaß der Gefahr nicht kontrollieren kann.

Kontext
Definiere den Begriff „gemeingefährlich“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 96

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.