Definition · Strafrecht

Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)

Definition

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beispiel: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.

Kontext
Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 18 RdNr. 19ff.
  • Schmidt, Strafrecht AT, 23.A. 2018, RdNr. 324.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.