Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beispiel: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 18 RdNr. 19ff.
- Schmidt, Strafrecht AT, 23.A. 2018, RdNr. 324.