Definition · Strafrecht

Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)

Definition

Eine Gefahr ist gegenwärtig (§ 34 S. 1 StGB), wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Dies beurteilt sich nach dem Standpunkt eines objektiven Betrachters. Maßgeblich ist das ex ante-Urteil eines sachkundigen Dritten, wobei auch ein etwaiges Sonderwissen des Notstandstäters zu berücksichtigen ist.

Kontext
Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 18 RdNr. 9.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.