Definition · Öffentliches Recht

Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)

Definition

Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend darauf an, ob der Vertragsgegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – durch das öffentliche Recht geprägt wird.

Erläuterung
Ausschließlich objektiv bestimmt sich nach der Gegenstandstheorie die Rechtsnatur des Vertrags. Der Wille der Parteien ist nur ausnahmsweise in jenen Fällen von Bedeutung, in denen der Behörde ein Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsnatur des Vertrags zusteht.
Kontext
Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21.A. 2024, § 14 RdNr. 13
  • Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 24.A. 2024, RdNr. 935
  • Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, 10.A. 2022, VwVfG, § 54 RdNr. 56.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.