Definition · Strafrecht

Gegenstand (§ 261 Abs. 1 StGB)

Definition

Das Merkmal Gegenstand i.S.d. Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) ist weit zu verstehen und umfasst jeden Vermögenswert.

Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Gegenstand“ als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 23 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.