Gegenseitiger Vertrag (§ 320 Abs. 1 BGB)
Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 37