Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)
Daten sind besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert, wenn Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbefugter zu verhindern oder zu erschweren.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202a RdNr. 4