Definition · Strafrecht

Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)

Definition

Daten sind besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert, wenn Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbefugter zu verhindern oder zu erschweren.

Kontext
Wann sind Daten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202a RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.