Gefahrenverdacht
Ein Gefahrenverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die lediglich den Verdacht einer Gefahr begründen, aber eine objektive Gefahrenlage nicht tragen. In Fällen des Gefahrenverdachts muss die handelnde Behörde sich auf Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (Gefahrerforschung) beschränken.
Definiere den Begriff „Gefahrenverdacht“:
Rechtsprechung & Quellen 1
- Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz 6.A 2023, Art. 11 RdNr. 63ff.