Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, Putativ- (Scheingefahr)

Definition

Eine Putativgefahr liegt vor, wenn die handelnde Behörde irrig und fehlerhaft eine Gefahr annimmt und die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren und damit pflichtwidrigen Einschätzung der Situation beruht.

Kontext

Definiere den Begriff „Putativgefahr“ (Scheingefahr):

Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz 6.A 2023, Art. 11 RdNr. 70f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.