Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, konkrete

Definition

Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Fortlaufen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in einen Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter münden wird. Eine konkrete Gefahr besteht auch dann, wenn bereits ein Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter eingetreten ist (Störung).

Kontext

Definiere den Begriff „konkrete Gefahr“ im Polizeirecht:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. A. 2020, § 8 Rdnr. 21ff.
  • Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. A. § 3 Rdnr. 145ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.