Definition · Strafrecht

Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Definition

Dies setzt eine Situation voraus, in der eine konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Hinblick auf ihre Gesundheit oder ihr Leben oder einen erheblichen Schaden an bedeutenden Sachwerten besteht. Bsp.: Brände; Fluten; Starkregen; Erdbeben.

Kontext
Was versteht man unter einer „gemeinen Gefahr“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 243 RdNr. 54

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.