Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, gemeine

§ 20a Abs. 1 S. 2 PolG NRW
Definition

Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden für eine unbestimmte Zahl von Personen oder erhebliche Sachwerte droht.

Kontext

Definiere den Begriff „gemeine Gefahr“ im Polizeirecht:

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 20a Abs. 1 S. 2 PolG NRW
Quellen
  • Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz Polizeiorganisationsgesetz 6.A 2023, Art. 11 RdNr. 97.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.