Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, erhebliche

Definition

Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut - z.B. den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die körperliche Freiheit oder einen nicht unwesentlichen Vermögenswert.

Erläuterung
Klausurhinweis: Eine Legaldefinition findet sich in § 14 Abs. 2 S. 2 BPolG.
Kontext

Definiere den Begriff „erhebliche Gefahr“ im Polizeirecht:

Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Graulich, in: Listen/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7.A. 2021, RdNr. 150.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.