Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, drohende

§ 23 Abs. 2 PolG NRW
Definition

Eine drohende Gefahr ist gegeben, wenn Angriffe von erheblicher Intensität auf ein bedeutendes Rechtsgut in absehbarer Zeit zu erwarten sind.

Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „drohende Gefahr“ im Polizeirecht:

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 23 Abs. 2 PolG NRW
Quellen
  • Graulich, in: Listen/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7.A. 2021, RdNr. 138ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.