Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, dringende

§ 41 Abs. 3 PolG NRW
Definition

Eine dringende Gefahr ist gegeben, wenn ein besonders wichtiges Rechtsgut (insbesondere das Leben) unmittelbar gefährdet ist.

Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „dringende Gefahr“ im Polizeirecht:

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 41 Abs. 3 PolG NRW
Quellen
  • Graulich, in: Listen/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7.A. 2021, RdNr. 153.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.