Gefahr, abstrakte
Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen.
Ausgangspunkt der abstrakten Gefahr bildet damit eine abstrakt-generelle Betrachtung, an die wiederum eine abstrakt-generelle Regelung anknüpft.
Was versteht man unter einer „abstrakten Gefahr“ im Sinne des Polizeirechts?
Rechtsprechung & Quellen 2
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NVwZ 2003, 95, 96BVerwG · 03.07.2002 · 6 CN 8/01 · NVwZ 2003, 95, 96
- Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7.A. 2021, RdNr. 131ff.