Definition · Strafrecht

Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)

Definition

Eine Gefahr (§ 34 S. 1 StGB) liegt vor, wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Der Schadenseintritt hängt nur noch vom Zufall ab (ex ante-Urteil).

Kontext
Definiere den Begriff „Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 34 RdNr. 4.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 18 RdNr. 8.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.