Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)
Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine Leistungspflicht hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegenleistungspflicht trifft (= unentgeltliches Schuldverhältnis).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 37