Gefälligkeitsverhältnis
Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter soll ein Schuldverhältnis sein, bei dem der Schuldner zwar nicht verpflichtet ist, die versprochene Leistung vorzunehmen oder zu unterlassen (Leistungspflicht), bei dem er aber bei Vornahme der Handlung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hat (Schutzpflicht).
Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter wird von der h.M. abgelehnt. Differenziert wird stattdessen zwischen (reiner) Gefälligkeit (weder Leistungs- noch Schutzpflicht) und Gefälligkeitsvertrag (Leistungs- und Schutzpflicht); maßgeblich für die Abgrenzung ist das Bestehen eines Rechtsbindungswillens. Hierzu greift die Rspr. auf einen umfangreichen Kriterienkatalog zurück. Mehr dazu: hier!
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 36