Gefälligkeit
Eine (reine) Gefälligkeit ist eine ohne Rechtsbindungswillen getroffene Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, derzufolge eine Person eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen soll.
Davon abzugrenzen sind Gefälligkeitsverträge — also unentgeltliche Schuldverhältnisse wie Auftrag oder Leihe —, bei denen sowohl Leistungs- als auch Schutzpflichten bestehen.
Teilweise nimmt die Literatur dazwischen die Figur des „Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter" an: Hier soll zwar keine Leistungspflicht bestehen, wohl aber Schutzpflichten, die eine Schadensersatzhaftung tragen können. Die h.M. lehnt diese Konstruktion ab und verweist den Geschädigten auf deliktische Ansprüche.
Rechtsprechung & Quellen 1
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 36