Gefährliches Werkzeug - konkret-subjektive Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
Der Täter führt nach der konkret-subjektiven Betrachtungsweise ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er den mitgeführten Gegenstand bei der Tat erforderlichenfalls so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 40