Definition · Öffentliches Recht

Geeignetheit (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition

Ein Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Zweck generell dienen kann, ihn also fördert oder sogar erreicht.

Erläuterung
Das Merkmal ist weit zu fassen. Ungeeignet ist ein Mittel nur, wenn es den Zweck in keiner Weise fördert (=schlechthin ungeeignet).
Kontext
Wann ist ein Mittel „geeignet“ um einen legitimen Zweck zu erreichen?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 53

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.