Geeignet (§ 238 Abs. 1 StGB)
Das Verhalten ist geeignet, wenn nach den konkreten Umständen der Täter durch sein Verhalten einen so hohen Druck auf das Opfer erzeugt, dass ein objektivierbarer Anlass für eine Verhaltensänderung besteht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 26a RdNr. 15