Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter "gebraucht" die Daten, wenn er dem zu Täuschenden Kenntnis durch Sichtbarmachen am Bildschirm verschafft, den ungehinderten Abruf ermöglicht oder die Verfügung über den Datenträger einräumt.

Kontext
Wann „gebraucht“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 269 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.