Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)
Der Täter "gebraucht" die Daten, wenn er dem zu Täuschenden Kenntnis durch Sichtbarmachen am Bildschirm verschafft, den ungehinderten Abruf ermöglicht oder die Verfügung über den Datenträger einräumt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 269 RdNr. 10