Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Eine (unechte oder verfälschte) technische Aufzeichnung gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die technische Aufzeichnung wahrzunehmen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 57, § 34 RdNr. 21