Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)

Definition

Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.

Erläuterung
Eine solche Möglichkeit setzt keine tatsächliche Kenntnisnahme voraus und besteht etwa, wenn jemand ein Kfz mit einem falschen Kennzeichen führt. Im bloßen Beisichführen eines gefälschten Führerscheins liegt hingegen noch kein Gebrauchen. Ebenfalls nicht gebraucht wird die Urkunde von demjenigen, der sich lediglich auf eine in eigenem oder in notariellem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne dem zu Täuschenden deren sinnliche Wahrnehmung zu ermöglichen (BGHSt 36, 64, 65 f.).
Kontext
Wann „gebraucht“ man eine Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 57

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.