Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)
Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 57