Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definition

Gebrauchen ist das Verwenden einer hergestellten Aufnahme zum Abspielen, Kopieren oder Überspielen einer hergestellten Aufnahme. Ob der Täter die Aufnahme nur für sich selbst oder einem Dritten gegenüber abspielt oder abspielen lässt, ist unerheblich.

Kontext
Definiere den Begriff „gebrauchen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 201 RdNr. 4

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.