Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die technischen Möglichkeiten des Tonträgers ausgenutzt werden, sei es zur Reproduktion des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von Kopien.

Kontext
Wann wird eine Aufnahme „gebraucht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.