Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die technischen Möglichkeiten des Tonträgers ausgenutzt werden, sei es zur Reproduktion des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von Kopien.
Rechtsprechung & Quellen 2
- BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 7