Definition · Öffentliches Recht

Gebrauch machen (Art. 72 Abs. 1 GG)

Definition
Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, wenn der Bund (1) eine bestimmte Frage ausdrücklich durch Bundesgesetz geregelt hat, (2) absichtsvoll auf eine Normierung verzichtet („beredtes Schweigen“) oder (3) eine bestimmte Materie insgesamt abschließend regeln wollte.
Kontext
Was versteht man unter „Gebrauch machen“ (Art. 72 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Gröpl, Staatsrecht I, 13.A. 2021, RdNr. 1086
  • Windthorst, in: Gröpl/Windthorst/v. Coelln, Studienkommentar GG, 5.A 2022, Art. 72 GG RdNr. 6a-7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.