Definition · Strafrecht

Geboten (§ 32 StGB)

Definition

Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf.

Erläuterung
Während sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die faktische Abwehrmöglichkeit des Angriffs bezieht, betrifft die Gebotenheit demgegenüber die normative Angemessenheit der Reaktion. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an bestimmten Fallgruppen.
Kontext
Wann ist die Notwehrhandlung „geboten“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 16 RdNr. 39 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.