Definition · Zivilrecht

Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine Garantie ist das Versprechen des Schuldners, für einen bestimmten Umstand unbedingt einzustehen und für den Fall des Fehlens haften zu wollen.

Erläuterung
Mit der Abgabe einer Garantie wird die Haftung des Schuldners verschärft, da er dann nicht mehr nur sein Verschulden (=Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu vertreten hat, sondern auch verschuldensunabhängig haftet. Im Kaufrecht ist die Garantiehaftung ausdrücklich normiert (§ 443 Abs. 1 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Garantie“ (§ 276 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 36

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.