Führen eines Fahrzeugs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient. Dies ist der Fall, wenn er das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Pegel, in: MüKo-StGB, 4. A. 2022, StGB § 315c RdNr. 14