Definition · Strafrecht

Führen eines Fahrzeugs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient. Dies ist der Fall, wenn er das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt.

Kontext
Was versteht man unter „Führen eines Fahrzeugs“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Pegel, in: MüKo-StGB, 4. A. 2022, StGB § 315c RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.