Fremd (§ 242 Abs. 1 StGB)
Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Alternativ: Fremd ist die Sache, wenn zumindest auch einem anderen als dem Täter Eigentum an ihr zusteht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 9