Definition · Strafrecht

Fremd (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Alternativ: Fremd ist die Sache, wenn zumindest auch einem anderen als dem Täter Eigentum an ihr zusteht.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „fremd“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 9

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.