Definition · Öffentliches Recht

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Definition

Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 GG ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.

Kontext
Definiere den Begriff „Freizügigkeit“ (Art. 11 GG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Schmidt, Grundrechte, 25.A. 2020, RdNr. 752

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.