Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)
Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird.
In Betracht als Tatmittel kommt jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsmöglichkeit zu entziehen. Beispielhaft zu nennen sind Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 27).
Rechtsprechung & Quellen 2
- MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 26