Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt immer dann vor, wenn der Kläger auch nach Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Allgemein anerkannte Fallgruppen sind die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse, das Präjudizinteresse und der qualifizierte Grundrechtseingriff bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen.
Wann liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor?
Rechtsprechung & Quellen 1
- Bamberger, in: Wysk VwGO, 4.A. 2025, § 113 RdNr. 77f.