Fordern eines Vorteils (§ 331 StGB)
Der Amtsträger fordert, wenn er einseitig, ausdrücklich oder konkludent, einen Vorteil verlangt, wobei es auf die Sicht eines verständigen Beobachters ankommt.
Beachte: Vollendet ist die Tat bereits, sobald der Adressat Kenntnis nimmt. Auf einen Erfolg der Forderung kommt es dabei nicht an.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 60 RdNr. 21