Definition · Strafrecht

Finalzusammenhang (§ 249 StGB)

Definition

Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken. In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich.

Kontext
Was versteht man unter „Finalzusammenhang“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 7 RdNr. 22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.