Definition · Öffentliches Recht

Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

Definition

Die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist zunächst die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern bzw. einem Elternteil und Kind(ern). Erfasst sind zudem die spezifisch familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie, falls zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.

Erläuterung
Aus verfassungsrechtlicher Sicht zwar nicht zwingend, jedoch für die Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG) hilfreich erweist sich, wenn häusliche Lebensgemeinschaft und Familienbande als verwandtschaftliche Beziehung zusammentreffen.
Kontext
Was versteht man unter „Familie“ (Art. 6 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
  • NJW 2014, 2853
    BVerfG · 24.06.2014 · – 1 BvR 2926/13 · NJW 2014, 2853
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Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. A. 2024, Art. 6 RdNr. 8.
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 19 RdNr. 482ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.