Definition · Strafrecht

Falsche Aussage - Pflichttheorie (§ 153 Abs. 1 StGB)

Definition

Nach der Pflichttheorie macht der Zeuge/Sachverständige eine falsche Aussage, wenn er seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Folglich muss sich der Vorsatz auf die Abweichung vom erreichbaren Erinnerungsbild erstrecken

Kontext
Was versteht man nach der Pflichttheorie unter einer „falschen Aussage“ (§ 153 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 49 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.