Definition · Zivilrecht

Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)

Definition

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff der (einfachen) „Fahrlässigkeit“ (§ 276 Abs. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Aufl. 2022, § 276 RdNr. 4.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.