Definition · Strafrecht

Fahrlässig (vor § 15 StGB)

Definition

Fahrlässig verhält sich, wer solche tatbestandsverwirklichenden Folgen seines Verhaltens nicht erkennt und vermeidet, die er bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen.

Kontext

Wann handelt der Täter „fahrlässig“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 33 RdNr. 11, 17

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.