Definition · Strafrecht

Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

Definition

Beim error in persona vel obiecto irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache. Es kann sich um einen Sonderfall des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB) handeln.

Erläuterung
Bei einem Tatbestandsirrtum greift im Allgemeinen § 16 Abs. 1 S. 1 StGB: Der Täter handelt dann nicht vorsätzlich.
Davon abweichend bleibt der error in persona vel obiecto unbeachtlich und lässt den Vorsatz nicht entfallen, sofern es sich um gleichwertige Tatobjekte handelt. Hat der Täter also einen Menschen töten wollen und einen Menschen getötet, ist er wegen Totschlags strafbar. Fehlt die Gleichwertigkeit, kommt allenfalls Versuch bezüglich des anvisierten Objekts in Tateinheit mit fahrlässiger Begehung am getroffenen Objekt in Betracht.
Kontext

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Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 15 RdNr. 21ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.