Ermöglichungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Straftat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 110