Definition · Öffentliches Recht

Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)

Definition

Unter bestimmten Voraussetzungen kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, von vornherein nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig sein. Wählt die Behörde diese Entscheidung nicht, handelt sie rechtswidrig.

Erläuterung
Kontext

Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde eine „Ermessensreduzierung auf Null“ missachtet hat. Was versteht man unter diesem Ermessensfehler?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 336.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.