Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, von vornherein nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig sein. Wählt die Behörde diese Entscheidung nicht, handelt sie rechtswidrig.
Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde eine „Ermessensreduzierung auf Null“ missachtet hat. Was versteht man unter diesem Ermessensfehler?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 336.