Definition · Öffentliches Recht

Ermessen (§ 40 VwVfG)

Definition

Ermessen liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einräumt.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem „Ermessen“ der Verwaltung?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 36 ff.)

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.