Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das erledigende Ereignis, also der Umstand, aufgrund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.
Was versteht man unter der „Erledigung der Hauptsache“?
Rechtsprechung & Quellen 4
- Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15.A. 2022, P, Rdnr. 1ff.
- Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15.A. 2022, P, Rdnr. 46
- Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 91a ZPO, Rdnr.1ff.