Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Goldhammer, in: Schoch/Schneider VwVfG, 6.EL 2024, § 43 RdNr. 104ff.