Definition · Öffentliches Recht

Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

Definition

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt.

Kontext
Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Goldhammer, in: Schoch/Schneider VwVfG, 6.EL 2024, § 43 RdNr. 104ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.